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Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Gemäss § 2 Gastgewerbegesetz  bedarf die Führung einer Gastwirtschaft eines Patents. Dieses kann nur erteilt werden, wenn die betreffenden Räumlichkeiten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Gesuchsteller die gesetzlich geforderten Bedingungen erfüllt.

Das Gesuch ist 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme mit folgenden Beilagen an die Gemeindekanzlei einzureichen:

Das Patent lautet auf die für den Betrieb verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Verboten ist:

  • der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren

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