Generelle Informationen
Hinweis
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate finden Sie unter www.wahlen.zh.ch
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate finden Sie unter www.wahlen.zh.ch
Urnenöffnungszeiten
Urne im Gemeindehaus: Sonntag 09.00 - 10.00 Uhr
Urne im Gemeindehaus: Sonntag 09.00 - 10.00 Uhr
Urnenstandort
Gemeindehaus, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf
Gemeindehaus, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf
Bedingungen / Voraussetzungen
In der Schweiz können volljährige Schweizerinnen und Schweizer abstimmen und wählen.
In der Schweiz können volljährige Schweizerinnen und Schweizer abstimmen und wählen.
Stimm- und wahlberechtigt in den Angelegenheiten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sind die schweizerischen und ausländischen Kirchenmitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht aus anderen Gründen auf Grund von § 59 Kantonsverfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind
Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel ungefaltet in das Stimmkuvert "Stimm-/Wahlzettel" und kleben dieses zu. Bitte reissen Sie die einzelnen Wahlzettel nicht auseinander.
- Unterschreiben Sie den Stimmausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
- Sie können das Antwortkuvert per Post schicken oder es während der Kanzleiöffnungszeiten auf der Gemeinde abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen.
- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist